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Mini - Jobs

Weniger Steuern und Sozialabgaben für die Mini-Jobs seit 01. April 2003

Wer Anfang des Jahres 2003 für € 325 arbeitete, kann seit 1. April auf einen 400 €-Mini-Job umsteigen. Für bis zu 400 € Verdienst im Monat muss er weder Sozialabgaben noch Steuern zahlen. Eine Extra-Freistellungsbscheinigung vom Finanzamt braucht der Arbeitnehmer dadurch nicht mehr.

Art des Jobs

Verdienst- grenze

Arbeitszeit- grenze

Steuerabgaben

Sozialabgaben

Zusammenrechnung mit anderen renten- versicherungspflichtigen Haupt- und Nebenjobs

Das galt bis 31. März 2003

Alle Mini-Jobs

Bis 325 €

Unter 15 Stunden

Arbeitnehmer: Steuerfrei bei Freistellungsbescheinigung oder Besteuerung auf Lohnsteuerkarte oder Arbeitgeber: 20 % pauschal plus Solidaritätsbeitrag und ggf. Kirchensteuer.

Arbeitnehmer: sozialabgabenfrei Arbeitgeber: 12 % pauschal für die Rentenversicherung und ggf. 10 % für die Krankenversicherung.

Ja, uneingeschränkt. Wurden nach Zusammenrechnung 325 € überschritten: volle Sozialversicherungspflicht bis zur Beitragsbemessungs- grenze, jeweils rd. 21 % des Verdienstes.

Das gilt seit 1. April 2003

Gewerbl. Mini-Job

Bis 400 €

Keine

Arbeitnehmer: Steuerfrei ohne weitere Voraussetzung oder Besteuerung auf Lohnsteuerkarte oder Arbeitgeber: 2 % pauschal, wenn keine Besteuerung auf Lohnsteuerkarte.

Arbeitnehmer: sozialabgabenfrei Arbeitgeber: 12 % pauschal für die Rentenversicherung und ggf. 11 % für die Krankenversicherung.

Ein Mini-Job neben dem sozialversicherungspflichtigen Hauptjob bleibt steuerfrei. Mehrere Minijobs werden zusammengerechnet und führen bei Überschreitung der 400-€-Grenze zur Sozialversicherungspflicht.

Mini-Jobs im Haushalt

Bis 400 €

Keine

Arbeitnehmer: Steuerfrei ohne weitere Voraussetzung oder Besteuerung auf Lohnsteuerkarte oder Arbeitgeber: 2 % pauschal, wenn keine Besteuerung auf Lohnsteuerkarte

Arbeitnehmer: sozialabgabenfrei Arbeitgeber: 5 % pauschal für die Rentenversicherung und ggf. 5 % für die Krankenversicherung

Ein Mini-Job neben dem sozialversicherungspflichtigen Hauptjob bleibt steuerfrei. Mehrere Minijobs werden zusammengerechnet und führen bei Überschreitung der 400-€-Grenze zur Sozialversicherungspflicht.

Midi-Jobs

400 € - 800 €

Keine

Arbeitnehmer: Besteuerung auf Lohnsteuerkarte

Arbeitnehmer:  Ermäßigte Sozialversicherungsbeiträge in der Gleitzone zwischen 400,01 und 800 Euro Arbeitgeber: Normale Sozialabgaben (Der AG-Anteil Sozialabgaben beträgt für 2003 rd. 20,85 % und beinhaltet die Rentenversicherung mit 9,75 %, die Arbeitslosenvers. mit 3,25 %, die Krankenvers. mit ca. 7 % und die Pflegevers. mit 0,85 %)

Ja, uneingeschränkt. Werden nach Zusammenrechnung 800 € überschritten: volle Sozialversicherungspflicht auch für Arbeitnehmer bis zur Beitragsbemessungsgrenze, jeweils rd. 21 % des Verdienstes.

Das bleibt unverändert

Saison-Jobs

Siehe Spalte Sozial- abgaben

Siehe Spalte Steuer- und Sozial- abgaben

Arbeitnehmer: Besteuerung auf Lohnsteuerkarte oder Arbeitgeber: 25 % pauschal plus Solidaritätsbeitrag und ggf. Kirchensteuer, wenn der Verdienst maximal 62 € pro Tag (höchstens 1.116 € pro Job) beträgt, es maximal 18 zusammenhängende Arbeitstage pro Job sind und höchstens 3 bis 4 Saisonjobs pro Jahr.

Arbeitnehmer: sozialabgabenfrei, wenn Arbeitszeit auf längstens 2 Monate oder insgesamt 50 Tage im Kalenderjahr begrenzt und Job vertraglich oder nach seiner Art (etwa saisonbedingt) angelegt ist und aushilfsweise (nicht berufsmäßig) ausgeübt wird. Arbeitgeber: sozialabgabenfrei

Keine Zusammenrechnung mit Haupt- oder Minijobs.

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