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Art des Jobs
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Verdienst- grenze
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Arbeitszeit- grenze
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Steuerabgaben
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Sozialabgaben
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Zusammenrechnung mit anderen renten- versicherungspflichtigen Haupt- und Nebenjobs
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Das galt bis 31. März 2003
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Alle Mini-Jobs
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Bis 325 €
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Unter 15 Stunden
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Arbeitnehmer: Steuerfrei bei Freistellungsbescheinigung oder Besteuerung auf Lohnsteuerkarte oder Arbeitgeber: 20 % pauschal plus Solidaritätsbeitrag und ggf. Kirchensteuer.
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Arbeitnehmer: sozialabgabenfrei Arbeitgeber: 12 % pauschal für die Rentenversicherung und ggf. 10 % für die Krankenversicherung.
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Ja, uneingeschränkt. Wurden nach Zusammenrechnung 325 € überschritten: volle Sozialversicherungspflicht bis zur Beitragsbemessungs- grenze, jeweils rd. 21 % des Verdienstes.
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Das gilt seit 1. April 2003
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Gewerbl. Mini-Job
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Bis 400 €
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Keine
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Arbeitnehmer: Steuerfrei ohne weitere Voraussetzung oder Besteuerung auf Lohnsteuerkarte oder Arbeitgeber: 2 % pauschal, wenn keine Besteuerung auf Lohnsteuerkarte.
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Arbeitnehmer: sozialabgabenfrei Arbeitgeber: 12 % pauschal für die Rentenversicherung und ggf. 11 % für die Krankenversicherung.
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Ein Mini-Job neben dem sozialversicherungspflichtigen Hauptjob bleibt steuerfrei. Mehrere Minijobs werden zusammengerechnet und führen bei Überschreitung der 400-€-Grenze zur Sozialversicherungspflicht.
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Mini-Jobs im Haushalt
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Bis 400 €
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Keine
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Arbeitnehmer: Steuerfrei ohne weitere Voraussetzung oder Besteuerung auf Lohnsteuerkarte oder Arbeitgeber: 2 % pauschal, wenn keine Besteuerung auf Lohnsteuerkarte
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Arbeitnehmer: sozialabgabenfrei Arbeitgeber: 5 % pauschal für die Rentenversicherung und ggf. 5 % für die Krankenversicherung
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Ein Mini-Job neben dem sozialversicherungspflichtigen Hauptjob bleibt steuerfrei. Mehrere Minijobs werden zusammengerechnet und führen bei Überschreitung der 400-€-Grenze zur Sozialversicherungspflicht.
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Midi-Jobs
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400 € - 800 €
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Keine
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Arbeitnehmer: Besteuerung auf Lohnsteuerkarte
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Arbeitnehmer: Ermäßigte Sozialversicherungsbeiträge in der Gleitzone zwischen 400,01 und 800 Euro Arbeitgeber: Normale Sozialabgaben (Der AG-Anteil Sozialabgaben beträgt für 2003 rd. 20,85 % und beinhaltet die Rentenversicherung mit 9,75 %, die Arbeitslosenvers. mit 3,25 %, die Krankenvers. mit ca. 7 % und die Pflegevers. mit 0,85 %)
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Ja, uneingeschränkt. Werden nach Zusammenrechnung 800 € überschritten: volle Sozialversicherungspflicht auch für Arbeitnehmer bis zur Beitragsbemessungsgrenze, jeweils rd. 21 % des Verdienstes.
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Das bleibt unverändert
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Saison-Jobs
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Siehe Spalte Sozial- abgaben
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Siehe Spalte Steuer- und Sozial- abgaben
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Arbeitnehmer: Besteuerung auf Lohnsteuerkarte oder Arbeitgeber: 25 % pauschal plus Solidaritätsbeitrag und ggf. Kirchensteuer, wenn der Verdienst maximal 62 € pro Tag (höchstens 1.116 € pro Job) beträgt, es maximal 18 zusammenhängende Arbeitstage pro Job sind und höchstens 3 bis 4 Saisonjobs pro Jahr.
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Arbeitnehmer: sozialabgabenfrei, wenn Arbeitszeit auf längstens 2 Monate oder insgesamt 50 Tage im Kalenderjahr begrenzt und Job vertraglich oder nach seiner Art (etwa saisonbedingt) angelegt ist und aushilfsweise (nicht berufsmäßig) ausgeübt wird. Arbeitgeber: sozialabgabenfrei
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Keine Zusammenrechnung mit Haupt- oder Minijobs.
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